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   VG München, 22.05.2012 - M 22 K 10.30050   

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VG München, 22.05.2012 - M 22 K 10.30050 (https://dejure.org/2012,31064)
VG München, Entscheidung vom 22.05.2012 - M 22 K 10.30050 (https://dejure.org/2012,31064)
VG München, Entscheidung vom 22. Mai 2012 - M 22 K 10.30050 (https://dejure.org/2012,31064)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Herkunftsland: Afghanistan, Provinz: NangarharUnbegründete Asylklage; Zwangsrekrutierung; Minderjähriger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG München, 22.05.2012 - M 22 K 10.30050
    Der Antrag auf Feststellung eines sogenannten europarechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG bildet einen eigenständigen, vorrangig vor sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen (nationalen) Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfenden Streitgegenstand (vgl. ausführlich BVerwG v. 24.06.2008, Az.: 10 C 43/07, BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 = InfAuslR 2008, 474, Juris).

    Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG vom 24.06.2008, Az.: 10 C 43/07, a.a.O.).

    Ein solcher "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" kann überdies landesweit oder regional (z.B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG vom 24.06.2008, Az.: 10 C 43/07, a.a.O.).

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

    Auszug aus VG München, 22.05.2012 - M 22 K 10.30050
    Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (vgl. BVerwG vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 m.w.N.).

    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. etwa Urteil vom 12.07.2001 - BVerwG 1 C 5.01 - a.a.O.).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VG München, 22.05.2012 - M 22 K 10.30050
    Zur Feststellung der Gefahrendichte ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich (BVerwG vom 27.04.2010 NVwZ 2011, 51).
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG München, 22.05.2012 - M 22 K 10.30050
    Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH vom 17.02.2009, C-465/07).
  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG München, 22.05.2012 - M 22 K 10.30050
    Bezüglich der Gefahrendichte ist zunächst auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (BVerwG vom 14.07.2009 BVerwGE 134, 188 = NVwZ 2010, 196).
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus VG München, 22.05.2012 - M 22 K 10.30050
    Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Urteil vom 15.04.1997, BVerwGE 104, 265, Az.: 9 C 38/96) nur in Frage, wenn die umschriebenen Gefahren durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation drohen oder dem Staat zuzurechnen sind.
  • VG Gelsenkirchen, 21.02.2013 - 5a K 3753/11

    Afghanistan; Nangarhar; Kabul; Asyl; Flüchtlingsschutz; Selbsteintritt;

    vgl. VG Augsburg, Urteile vom 24. Oktober 2012 - Au 6 K 12.30283 - und vom 23. Mai 2012 - Au 6 K 11.30394 - VG München, Urteil vom 22. Mai 2012 - M 22 K 10.30050 - BayVGH, Beschluss vom 11. Oktober 2011 - 13a ZB 11.30132 -.

    vgl. für Nangarhar: BayVGH, Urteil vom 20. Januar 2012 - 13a B 11.30394 - und Beschluss vom 10. August 2012 - 13a ZB 12.30177 - sowie VG München, Urteil vom 22. Mai 2012 - M 22 K 10.30050 - ferner VG Trier, Urteil vom 4. Juni 2012 - 5 K 1244/11.TR -, S. 4 f. des Urteilsabdrucks ("Allerdings ist dort kein so hoher Grad willkürlicher Gewalt zu verzeichnen, dass jeder Rückkehrer alleine durch seine Anwesenheit Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein").

    vgl. ACCORD, "Allgemeine Sicherheitslage (vor allem Kundus, Nangarhar, Ghazni, Jaghuri, Kandahar, Wardak)", Anfragebeantwortung vom 10. August 2012, und "Angriffe auf NGO-Mitarbeiter/-innen in der Provinz Nangarhar", Anfragebeantwortung vom 19. Juli 2012; D-A-CH, Kooperation Asylwesen Deutschland-Österreich-Schweiz, Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten, März 2011, S. 14 ff.; vgl. ferner Nachweise bei BayVGH, Urteil vom 20. Januar 2012 - 13a B 11.30394 - und VG München, Urteil vom 22. Mai 2012 - M 22 K 10.30050 -.

    vgl. Urteil vom 22. Mai 2012 - M 22 K 10.30050 -.

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